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Transplantierte Erwachsene

Lebendnierenspende

Rund um die Lebendorganspende gibt es neben den medizinischen Themen häufig auch sozialrechtliche Fragen. Sinnvoll ist es, diese Fragen schon im Vorfeld der Spende zu klären. Zuständig für alle Fragen rund um die Lebendspende ist die Krankenkasse des Organempfängers, sie ist daher Ihr primärer Ansprechpartner. Die gesetzlichen Regelungen wurden zunächst für die gesetzlichen Krankenkassen erstellt, die privaten Krankenversicherungen PKV haben sie dann im Rahmen einer Selbstverpflichtung übernommen.

Die Krankenkasse des Organempfängers ist Ihr Ansprechpartner
  • Versuchen Sie einen festen Ansprechpartner bei der Empfängerkasse zu erhalten, der Sie durch den Prozess begleitet
  • Versuchen Sie bereits im Vorfeld der Lebendspende so viel wie möglich mit der Empfängerkasse zu klären

Wichtiger Grundsatz: Alle Kosten, die im Umfeld der Lebendorganspende entstehen, werden von der Krankenkasse des Organempfängers übernommen.

Besondere Rechte

Der Gesetzgeber hat eine besondere Absicherung für Lebendnierenspender vorgesehen. Zwei wichtige Grundsätze möchten wir besonders hervorheben. Alle Kosten rund um eine Lebendnierenspende werden von der Krankenkasse des Organempfängers getragen. Und Lebendspender leisten keine Zuzahlungen für alles, was mit der Organspende in Verbindung steht. Im Video erläutert die Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, worauf Lebendspender besonders achten sollten.

 

 

Leistungen für Spender

(Bei gesetzlich krankenversicherten Empfängern)

Paragraf 27 (1a) SGB V enthält die Leistungen für Spender, die an einen gesetzlich krankenversicherten Menschen spenden. Dort steht Spender von Organen … haben … Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören unter anderem:

 

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Ambulante und stationäre Behandlung

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Medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung

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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderliche Fahrtkosten

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Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind

Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!

Das Gemeinsame Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen legt detailliert fest, was Spendern zu gewähren ist.

Alle Fahrtkosten zu Terminen rund um die Lebendspende werden übernommen

Sie leisten keine Zuzahlungen bei allem rund um die Lebendspende

Sie können nach der Spende und dem Krankenhausaufenthalt eine Reha erhalten

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe

Sie erhalten zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung und danach ein erhöhtes Krankengeld

Verdienstausfall

Angestellte Spender erhalten im Umfeld der Spende an einen gesetzlich krankenversicherten Spender 6 Wochen Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber des Spenders muss von diesem darauf hingewiesen werden, dass er sich die Entgeltfortzahlung bei der Empfängerkrankenkasse erstatten lassen kann. Danach erhalten Spender ein erhöhtes Krankengeld nach §44 a SGB V.

Hierbei handelt es sich um ein Krankengeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Die Begrenzung liegt bei der Beitragsbemessungsgrenze und dem entsprechenden kalendertägliche Höchstkrankengeld.

Haushaltshilfe

Eventuell ist es im Umfeld der Lebendspende notwendig, dass Sie eine Haushaltshilfe erhalten. Dieser Anspruch leitet sich aus § 27 Abs. 1a, 2. Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 38 SGB V her. Nachzulesen auch im Gemeinsame Rundschreiben … zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen … (GKV-Spitzenverband, AOK-Bundesverband, BKK-Dachverband, IKK, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Knappschaft, Verband der Ersatzkassen) – Stand 07.09.2022. Den Link zum Rundschreiben finden Sie weiter oben auf der Seite.

Absicherung durch die Unfallversicherung

Spenderinnen und Spender, die über das übliche Maß hinaus durch eine Lebendspende beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (§12a SGB VII). In der Praxis kann es hier Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Krankenkassen geben.

Private Krankenversicherung

Auch Spender an privat krankenversicherte Menschen sind abgesichert. Hier greift die Selbstverpflichtungserklärung der Privaten Krankenversicherungen vom 9.02.2012. Übernommen werden:

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Ambulante und stationäre Behandlung

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Rehabilitationsmaßnahmen

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Fahrt- und Reisekosten

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Nachgewiesener Verdienstausfall

Organspender sollen keine Nachteile infolge der Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Private Krankenversicherung zu einem Leistungspaket, wenn der Organempfänger eine private Krankenvollversicherung hat.

Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!

Grad der Behinderung

Nach einer Nierenlebendspende steht Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 zu. Dieser GdB zieht eine Reihe von Nachteilsausgleichen nach sich. Im Video erklärt Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, was Lebendspender beim Thema GdB beachten sollten. Eine detaillierte Übersicht der Nachteilsausgleiche finden Sie hier.

Themenübersicht

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