Transplantierte Senioren
Lebendnierenspende
Rund um die Lebendorganspende gibt es neben den medizinischen Themen häufig auch sozialrechtliche Fragen. Sinnvoll ist es, diese Fragen schon im Vorfeld der Spende zu klären. Zuständig für alle Fragen rund um die Lebendspende ist die Krankenkasse des Organempfängers, sie ist daher Ihr primärer Ansprechpartner. Die gesetzlichen Regelungen wurden zunächst für die gesetzlichen Krankenkassen erstellt, die privaten Krankenversicherungen PKV haben sie dann im Rahmen einer Selbstverpflichtung übernommen.
- Versuchen Sie einen festen Ansprechpartner bei der Empfängerkasse zu erhalten, der Sie durch den Prozess begleitet
- Versuchen Sie bereits im Vorfeld der Lebendspende so viel wie möglich mit der Empfängerkasse zu klären
Wichtiger Grundsatz: Alle Kosten, die im Umfeld der Lebendorganspende entstehen, werden von der Krankenkasse des Organempfängers übernommen.
Besondere Rechte
Der Gesetzgeber hat eine besondere Absicherung für Lebendnierenspender vorgesehen. Zwei wichtige Grundsätze möchten wir besonders hervorheben. Alle Kosten rund um eine Lebendnierenspende werden von der Krankenkasse des Organempfängers getragen. Und Lebendspender leisten keine Zuzahlungen für alles, was mit der Organspende in Verbindung steht. Im Video erläutert die Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, worauf Lebendspender besonders achten sollten.
Leistungen für Spender
(Bei gesetzlich krankenversicherten Empfängern)
Paragraf 27 (1a) SGB V enthält die Leistungen für Spender, die an einen gesetzlich krankenversicherten Menschen spenden. Dort steht Spender von Organen … haben … Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören unter anderem:
Ambulante und stationäre Behandlung
Medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderliche Fahrtkosten
Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind
Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!
Das Gemeinsame Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen legt detailliert fest, was Spendern zu gewähren ist.
Haushaltshilfe
Eventuell ist es im Umfeld der Lebendspende notwendig, dass Sie eine Haushaltshilfe erhalten. Dieser Anspruch leitet sich aus § 27 Abs. 1a, 2. Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 38 SGB V her. Nachzulesen auch im Gemeinsame Rundschreiben … zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen … (GKV-Spitzenverband, AOK-Bundesverband, BKK-Dachverband, IKK, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Knappschaft, Verband der Ersatzkassen) – Stand 07.09.2022. Den Link zum Rundschreiben finden Sie weiter oben auf der Seite.
Absicherung durch die Unfallversicherung
Spenderinnen und Spender, die über das übliche Maß hinaus durch eine Lebendspende beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (§12a SGB VII). In der Praxis kann es hier Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Krankenkassen geben.
Private Krankenversicherung
Auch Spender an privat krankenversicherte Menschen sind abgesichert. Hier greift die Selbstverpflichtungserklärung der Privaten Krankenversicherungen vom 9.02.2012. Übernommen werden:
Ambulante und stationäre Behandlung
Rehabilitationsmaßnahmen
Fahrt- und Reisekosten
Nachgewiesener Verdienstausfall
TEXT HINZUGEFüGT Organspender sollen keine Nachteile infolge der Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Private Krankenversicherung zu einem Leistungspaket, wenn der Organempfänger eine private Krankenvollversicherung hat.
Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!
Grad der Behinderung
Nach einer Nierenlebendspende steht Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 zu. Dieser GdB zieht eine Reihe von Nachteilsausgleichen nach sich. Im Video erklärt Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, was Lebendspender beim Thema GdB beachten sollten. Eine detaillierte Übersicht der Nachteilsausgleiche finden Sie hier.
Themenübersicht
Betroffene fragen
Herr K. hat seinem Sohn eine Niere gespendet. Nun hat er Fragen zu den Zuzahlungen.
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Vor 4 Monaten habe ich meinem Sohn eine Niere gespendet. Es geht ihm sehr gut und wir sind überglücklich😊. Ich habe noch ein paar kleine Nachwehen, die nicht der Rede wert sind. Nun meine Frage: Muss ich Zuzahlungen leisten, wenn ich im Rahmen der Nachsorge ein Medikament benötige? Zuletzt habe ich in der Apotheke 5 Euro zahlen müssen.
Sehr geehrter Herr K.
Lebendspender müssen keine Zuzahlungen leisten! Hier der Gesetzestext, dem Sie diese Regelung entnehmen können.
§27 (1a) SGB V Krankenbehandlung
1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger)…
Alles Gute!
Nicole Scherhag
Frau M. ist 39 Jahre alt und seit Kurzem dialysepflichtig. Sie hat Fragen zur Versorgung Ihrer Kinder.
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Ich bin seit 2 Wochen dialysepflichtig und finde mich gerade in der neuen Situation zurecht. Ein Punkt, der mir großes Bauchweh bereitet, ist die Versorgung meiner Kinder (3 und 6 Jahre alt). Ich habe eine halbe Stelle in einer Zahnarztpraxis, die ich auf jeden Fall weiter ausfüllen möchte. Mir macht meine Arbeit viel Freude und wir benötigen als Familie den Verdienst. Ich gehe montags, mittwochs und freitags am Nachmittag zur Dialyse. Seit Corona schließt unser Kindergarten um 15.30 Uhr, ich komme allerdings erst um 18.00 Uhr von der Dialyse. Mein Mann arbeitet auf Montage und ist von Montag bis Donnerstag unterwegs. Freitags kann er die Kinder versorgen, aber Montag und Mittwoch benötigen wir Unterstützung. Zur Zeit regele ich das mit Freunden, doch das ist kein dauerhaftes Konstrukt. Können Sie mir weiterhelfen? Gibt es irgendwo Unterstützung?
Liebe Frau M.
Ich kann Ihre Sorgen gut verstehen, ist es doch für Ihre Ruhe an der Dialyse unabdingbar, dass Sie wissen, dass Ihre Kinder gut versorgt sind. Stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag an Ihre Krankenkasse und beantragen Sie eine Haushaltshilfe. Im Zweifelsfall kann auch das Jugendamt unterstützen. Familien, die diese Möglichkeit in Anspruch genommen haben, berichten sehr positiv über die Unterstützung.
Alles Gute!
Nicole Scherhag
Herr R. ist 74 Jahre alt, dialysepflichtig und Rentner. Er fragt, ob er eine Reha bekommt.
Chronisch nierenkranke Menschen müssen in der Prädialyse und dann auch bei Dialysepflicht Diätvorschriften beachten. Ernährung wird dadurch teurer, da man z.B. phosphatarme Wurst kaufen sollte. Diese Mehrkosten werden berücksichtigt, wenn Sie von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leben. Beantragen Sie dann bitte bei der für Sie zuständigen Behörde (Sozialamt oder Jobcenter) den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Sehr geehrte Frau Scherhag,
bisher dachte ich immer, dass Rentner keine Reha bekommen. Nun war mein Bettnachbar aus der Dialyse in Reha und er ist noch älter als ich. Deshalb meine Frage: Können Rentner eine Reha beantragen und wenn ja, bei wem?
Sehr geehrter Herr R.
Selbstverständlich können Rentnerinnen und Rentner eine Reha beantragen. Allerdings begegnet mir diese irrtümliche Annahme sehr häufig.
Immer wenn es medizinisch notwendig ist, kann eine Reha beantragt werden. Die großen Grundsätze lauten: Reha vor Rente und Reha vor Pflege. Mit dem letzten Punkt werden ältere Menschen, die berentet sind, erfasst. Zuständig ist in den allermeisten Fällen die Krankenkasse der Betroffenen. Grundsätzlich hat man bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre Anspruch auf eine Reha. In dringenden medizinischen Fällen sind frühere Zeiten möglich.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Frau M. ist Zystennierenpatientin und hat eine Frage zum Mehrbedarf für Ernährung
Sehr geehrte Frau Scherhag,
ich bin Rentnerin und erhalte ergänzend Grundsicherung. Seit vielen Jahren weiß ich, dass ich Zystennieren habe und versuche das Wachstum der Zysten unter anderem durch eine sehr gesunde Lebensweise und mit besonderem Augenmerk auf die Ernährung möglichst lange aufzuhalten. Hierdurch entstehen mir enorme Kosten. Als Grundsicherungsempfängerin muss ich auf jeden Euro achten. Gibt es eine Entlastung für mich?
Sehr geehrte Frau M.
Sie fragen nach einem Mehrbedarf für Ernährung. Für chronisch nierenkranke Menschen, die zudem Sozialhilfe, Grundsicherung oder Bürgergeld beziehen, gibt es 2 Arten von Mehrbedarf, der in Anspruch genommen werden kann.
Zum einen erhalten Dialysepatienten einen Mehrbedarf von 5% des Regelsatzes. Diesen können Sie nicht in Anspruch nehmen, da Sie in der prädialytischen Phase der Erkrankung sind. Zum anderen gibt es einen Mehrbedarf von 10% der Regelleistung für Menschen, die eine krankheitsassoziierte Mangelernährung aufweisen. Aus Ihrer Anfrage kann ich nicht entnehmen, ob Sie hierunter fallen. Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte können sicherlich eine Einschätzung vornehmen. Hier die Einstufung, anhand derer krankheitsassoziierte Mangelernährung festgestellt wird:
Phänotypische Kriterien:
• Unbeabsichtigter Gewichtsverlust (> 5 % innerhalb der letzten sechs Monate oder > 10 % über sechs Monate)
• Niedriger Body-Mass-Index (< 20, wenn < 70 Jahre, oder < 22, wenn > 70 Jahre)
• Reduzierte Muskelmasse (gemessen mit validierten Messmethoden zur Bestimmung der Körperzusammensetzung)
Ätiologische Kriterien:
• Geringe Nahrungsaufnahme oder Malassimilation (< 50 % des geschätzten Energiebedarfs > 1 Woche oder jede Reduktion für > 2 Wochen oder jede andere chronische gastrointestinale Kondition, welche die Nahrungsassimilation oder Absorption über Wochen beeinträchtigt)
• Krankheitsschwere/Inflammation
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr T. ist 49 Jahre alt, seit kurzem dialysepflichtig und fragt sich, wie er seine Arbeit und die Dialyse vereinbaren soll.
Guten Tag Frau Scherhag,
ich bin seit kurzem an der Hämodialyse und gehe Montag – Mittwoch – Freitag jeweils nachmittags ins Zentrum. Zur Zeit bin ich krankgeschrieben. Nun frage ich mich, wie ich meine Berufstätigkeit, ich bin Techniker und arbeite in Vollzeit, mit den Dialysezeiten unter einen Hut bringen soll.
Sehr geehrter Herr T.,
es gibt verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Beruf und Arbeit verbinden können. Rufen Sie mich bitte am Nierentelefon an, damit wir besprechen können, was in Ihrem konkreten Fall möglich ist.
Unter der Annahme, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
• Dialysieren in der Spät- oder Nachtschicht (falls Ihre Dialyse dies anbietet)
• Voller Lohnausgleich für die Stunden, die Sie wegen der Behandlung nachmittags nicht arbeiten können, durch Ihre Krankenkasse (Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes)
• Teilkrankengeld für die Dialysezeiten (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie)
• Halbe Erwerbsminderungsrente, halbe Stelle (Sie dürfen unter 6 Stunden täglich arbeiten)
• Unterstützung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben (hier: Ausgleich für Mehrbelastung an Ihren Arbeitgeber)
Dies in aller Kürze, da man zu jedem Punkt noch einiges erklären muss. Rufen Sie mich gerne an, dann besprechen wir alles.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Frau W. aus H. nutzt die Peritonealdialyse und leidet zudem an COPD. Sie hat eine Frage zu ihrer Sauerstoffversorgung.
Sehr geehrter Frau Scherhag
Ich erhalte seit 5 Jahren eine Flüssigsauerstoffversorgung. Nun hat meine Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt. Auch der Widerspruchsausschuss hat nach seiner Sitzung an dieser Entscheidung festgehalten. Ich habe eine Klage beim Sozialgericht eingereicht. Nun meine Frage: Darf die Krankenkasse die Versorgung nun einstellen oder hat die Klageeinreichung aufschiebende Wirkung?
Liebe Frau W.,
die Klage vor dem Sozialgericht hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid sofort wirksam ist und die Krankenkasse Ihre Versorgung einstellen kann. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Das Gericht kann dann eine einstweilige Anordnung erlassen, dann müsste die Krankenkasse bis zur Entscheidung den Flüssigsauerstoff weiterhin zur Verfügung stellen. Dafür müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen durch die Änderung der Versorgungsform ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Dies müssten Ihre Ärzte bescheinigen. Wenden Sie sich für die nächsten Schritte an einen Sozialverband (VdK oder SoVD) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Nit freundlichen Grüßen
Nicole Scherhag
Herr Z. ist 64 Jahre alt und seit 4 Jahren transplantiert. Beim Neufeststellungsantrag wurde der GdB abgesenkt, das findet er eine Unverschämtheit.
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Ich bin seit 4 Jahren nierentransplantiert und hatte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 90. Nun hatte ich vergangenes Jahr einen schweren Bandscheibenvorfall, der mir arge Schwierigkeiten bereitet. Ich kann schlecht laufen und bin anhaltend von Schmerzen geplagt. Deshalb habe ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt und neben der Erwartung, dass der GdB auf 100 angehoben wird, das Merkzeichen G beantragt. Gestern bekam ich den Bescheid vom Versorgungsamt. Nun wurde mein GdB auf 60 herabgesenkt und das Merkzeichen G abgelehnt. Was für eine Unverschämtheit! Darf das Versorgungsamt mich schlechter stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
das Versorgungsamt darf eine solche Entscheidung treffen. Mit Ihrem Verschlimmerungsantrag haben Sie alles zur Disposition gestellt und sozusagen das Fass „Schwerbehinderung und Einstufung“ neu eröffnet. Das Ergebnis kann dann alles beinhalten und ist nicht daran gebunden, dass es nur in eine Richtung, nämlich der Erhöhung des GdB plus Merkzeichen geht. Vielmehr wird der komplette Gesundheitszustand erneut unter die Lupe genommen und das Ergebnis ist offen. Nach einer erfolgreichen Nierentransplantation kann es so zu einer Herabsetzung des GdB kommen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Frau B. wurde im November 2021 nierentransplantiert. Sie hat eine Frage zu den Ambulanzfahrten.
Im November 2021 bin ich erfolgreich nierentransplantiert worden. Nach einem 4-wöchigen Klinikaufenthalt war ich noch zur Reha und seit Weihnachten bin ich wieder zu Hause.
Das Transplantationszentrum ist 50 km von meinem Zuhause entfernt und ich möchte gerne wissen, wie lange meine Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen wird.
Liebe Frau B.
Vom Gesetz her ist vorgesehen, dass die Krankenkassen nach einer Organtransplantation für drei Monate die Fahrtkosten zu den Ambulanzterminen übernehmen. Das Ganze ist im Absatz 2 des § 115a SGB V geregelt.
Allerdings sieht der Paragraf auch vor, dass in medizinisch begründeten Einzelfällen diese Frist verlängert wird. Hierzu müssten Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Begründung darlegen.
Betroffene berichten mir sehr Unterschiedliches zu diesem Themenkomplex. Manche erhalten die Genehmigung für 3 Monate, andere für ein halbes Jahr, wieder andere für ein ganzes Jahr und ganz selten berichten Menschen, dass sie nie Schwierigkeiten hatten, die Fahrten zu den Kontrollterminen genehmigt zu bekommen. Lassen Sie sich also auf jeden Fall eine Verordnung ausstellen und versuchen Sie die Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse zu erhalten.
Hier noch der Gesetzestext zu Ihrer Kenntnis:
- 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
(2) Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
Frau D. fragt, wie sich der Grad der Behinderung ändert, wenn die Nierenfunktion zurückgeht.
Vor 7 Jahren wurde mir eine Niere entfernt. Damit bin ich 25%ig schwerbehindert. Meine verbliebene Niere arbeitet nicht 100%ig. Um wie viel steigt dann die Schwerbehinderung? Und wer stellt den Grad der Behinderung fest?
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Frau D.
Der Grad der Behinderung im Rahmen einer Nierenerkrankung orientiert sich am Kreatininwert. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Versorgungsamt, mancherorts ist die Aufgabe auch auf die Landratsämter übertragen. Jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen die für Sie zuständige Stelle nennen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr A. ist Rentner und chronisch nierenkrank. Er hat eine Frage zu den Zuzahlungen.
Meine Frau und ich sind beide Rentner und in verschiedenen Krankenkassen versichert. Wir wollen einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wie wird unser Einkommen für die Berechnung berücksichtigt?
Wenn ich als Ehemann den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stelle, muss dann auch meine Frau ihr Einkommen, bzw. ihre Rente angeben? Und sind mit einem Antrag beide von der Zuzahlung befreit?
Wie erhält die Krankenkasse des Ehepartners die Information der Zuzahlungsbefreiung, und erhält der Ehepartner von seiner Kasse eine Befreiungskarte?
Sehr geehrter Herr A.
Bei Ehepaaren wird das Gesamtfamilieneinkommen herangezogen. Es werden also beide Renten/Einkommen berücksichtigt. Dafür sind dann auch beide befreit. Falls die Krankenkasse nicht unaufgefordert darauf hinweist, geht der Partner mit der Zuzahlungsbefreiung des chronisch kranken Menschen zu seiner Krankenkasse und er erhält dann dort seine Befreiungskarte.
Herr A. hat dann noch eine Nachfrage gestellt:
Wenn von einem Ehepaar nur eine Person (z. B. der Ehemann chronisch krank ist) und nur er die Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen möchte und die Ehefrau keine Zuzahlungsbefreiung möchte, wie ist es hier mit dem Einkommen und wie erfolgt hier die Beantragung?
Lieber Herr A.
Das geht leider nicht. Man hat da keine Entscheidungsmöglichkeit. Es wird immer das Familienbruttoeinkommen genommen und keiner darf sich ausklinken.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr U. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten an der Dialyse, er fragt: Muss ich 1.000 Euro fürs Taxi selbst bezahlen?
Ich bin 58 Jahre alt und seit November 2019 Dialysepatient. Zur Hämodialyse fahre ich in ein Zentrum. Für November und Dezember 2019 habe ich von der Dialysestation eine Verordnung für die Taxifahrten bekommen, die meine Krankenkasse genehmigte. In der Folge wurden die Fahrten, abzüglich des Eigenanteils bezahlt. Am 4. Februar habe ich eine neue Verordnung von der Dialysestation bekommen. Einige Tage später kommt eine Rechnung vom Taxiunternehmen über fast 1.000 Euro für alle Fahrten im Januar. Diese habe ich bei meiner Krankenkasse eingereicht und erhielt dann ein Schreiben, dass sie die Kosten nicht bezahlen würde. Zwingende Voraussetzung für die Übernahme von ambulanten Fahrten sei die Vorabgenehmigung der Krankenkasse. Diese habe nicht vorgelegen, von daher würden die Fahrten erst ab Februar wieder übernommen werden. Ich erhalte eine Erwerbsminderungsrente von 662 Euro. 1.000 Euro Taxikosten würden mir „das Genick brechen“. Auf der Dialysestation konnte mir niemand helfen. Was kann ich tun?
Es tut mir leid, Ihnen Folgendes mitteilen zu müssen: Ambulante Fahrten benötigen immer eine Vorabgenehmigung!
Ausgenommen hiervon sind nur Mobilitätseingeschränkte mit den Merkzeichen aG, H oder Bl im Schwerbehindertenausweis und Menschen ab Pflegegrad 3. Falls Sie einen dieser Punkte erfüllen, sollte die Übernahme kein Problem sein. Ich gehe davon aus, dass leider keiner dieser Umstände bei Ihnen vorliegt. Damit hat die Krankenkasse zunächst mit ihrer Entscheidung Recht. Da Sie bereits im Vorfeld dialysepflichtig waren und es auch weiterhin sein werden, würde ich die Krankenkasse um eine kulante Entscheidung bitten, denn die Notwendigkeit und auch das unvermeidbare Anfallen der Fahrten liegt ja auf der Hand. Sie sind noch ganz neu an der Dialyse und da sollte Ihnen so ein formaler Fehler nachgesehen werden.
Herr B ist 32 Jahre, verheiratet und seit 6 Jahren Dialysepatient. Er fragt: Ich bin durch meine Krankenkasse von den Zuzahlungen befreit. Gilt das auch für meine Frau, denn sie ist in einer anderen Kasse versichert?
Ja, das ist in der Tat so. Wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind, dann gilt dies auch für alle einberechneten gesetzlich versicherten Familienmitglieder. Auch in unterschiedlichen Krankenkassen.
Frau K. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten transplantiert, sie fragt: Vor kurzem wurde ich nierentransplantiert und bisher läuft alles gut. Ein Mitpatient sagte mir, dass ich jetzt nicht mehr schwerbehindert bin. Stimmt das?
Nein, das ist nicht richtig! Bei der Nierentransplantation wird eine Heilungsbewährung von zwei Jahren angesetzt. Heilungsbewährung bedeutet, dass in den ersten beiden Jahren nach der Transplantation abgewartet wird, wie sich Ihr gesundheitlicher Zustand entwickelt. In dieser Zeit haben Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Selbst bei einem optimalen Verlauf soll der GdB erst nach diesen zwei Jahren abgesenkt werden.
Aufgrund der notwendigen Immunsuppression sieht die Verordnung vor, dass nach den zwei Jahren wenigstens ein GdB von 50 vergeben wird. Natürlich kann der GdB auch höher ausfallen! Er darf aber keinesfalls tiefer angesetzt werden. Damit haben Sie auch nach der Nierentransplantation Zeit Ihres Lebens Anspruch auf den Schwerbehindertenstatus.
Dieter Helbig
"Für viele Mitpatienten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes die Voraussetzung für Adhärenz und Therapieerfolg."
Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.
"In dieser Schatzkiste haben wir Erfahrungen von Patienten für Patienten gesammelt, um Ihnen Orientierung bei sozialen Fragen zu geben."
Praxistipp
Widerspruch
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird und legen Sie Widerspruch ein. Im ersten Schritt schreiben Sie einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom… ein und beantrage Akteneinsicht.
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