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Erwachsene an der Dialyse

Pflegeversicherung

 

Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden. Sobald deutlich wird, dass Einschränkungen voraussichtlich 6 Monate und länger anhalten, können Sie einen Antrag auf Leistungen bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Neben Empfehlungen für einen Pflegegrad beinhaltet das Gutachten auch Hinweise zu Präventionsmaßnahmen, zur Rehabilitation sowie zu notwendigen Heil- und Hilfsmitteln. Die Pflegekasse erlässt auf dieser Grundlage dann einen Leistungsbescheid.

Begutachtung

 

Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen Ihrer Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen erhoben. Die Grafik rechts zeigt Ihnen die einzelnen Module und wie sie entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag prozentual gewichtet werden. In zwei weiteren Modulen (außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) werden die Beeinträchtigungen zusätzlich erfasst. Diese Ergebnisse fließen nicht in die Einstufung ein, dienen aber der Pflegeplanung und der Ermittlung des Reha- und Präventionsbedarfs.

Sechs Lebensbereiche werden betrachtet und gewichtet

Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegekasse gewährt Geld- und Sachleistungen. So wird die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder auch die stationäre Pflege im Heim als Sachleistung erbracht. Wird die Pflege durch Angehörige gewährleistet, kommt ein Pflegegeld zur Auszahlung. In der häuslichen Pflege können Geld- und Sachleistungen kombiniert werden. Darüber hinaus werden z.B. Pflegehilfsmittel oder auch Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen bei Ihnen zuhause bezahlt.

Weitere Leistungen bei ambulanter Pflege

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Verhinderungspflege (Pflegegrad 2 – 5)

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Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 – 5)

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Pflegeberatung (viertel- oder halbjährlich je nach Pflegegrad)

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Leistungen für pflegende Angehörige

Angehörigen-Entlastungsgesetz

 

Seit 2020 gibt es eine wichtige Neuerung, die gerade für ältere Menschen entlastend ist, wenn sie in einem Pflegeheim leben und ergänzende Leistungen vom Sozialamt beziehen. Die eigenen Kinder werden nach der neuen Regelung erst dann herangezogen, wenn sie mehr als 100.000,- Euro pro Jahr verdienen. Für die meisten Familien wird das nicht zutreffen und die Kinder brauchen keine Zahlungen zu leisten. Sozialrechtexpertin Nicole Scherhag befasst sich in diesem Video eingehender mit dem Thema.

 

Themenübersicht

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