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Transplantierte Erwachsene

Schwerbehinderung

Nach einer Transplantation steht Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) zu. Ausschlaggebend sind hier 2 Zeiträume und natürlich Ihr Gesundheitszustand. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Transplantation steht Ihnen ein GdB von 100 zu (= sogenannte Heilungsbewährung). Danach kann der GdB bis auf 50 abgesenkt werden. Das bedeutet, dass nach 2 Jahren Ihr individueller Gesundheitszustand ausschlaggebend für die Einstufung ist. Mit dem GdB wird die Schwere Ihrer Behinderung beziffert. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von 50 zuerkannt bekommt.  

Fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei

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Aktuelle medizinische Unterlagen

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Ihnen bereits vorliegende Gutachten

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Weitere Unterlagen, die für die Einstufung wichtig sind

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Passbild mit Namen + Geburtsdatum auf der Rückseite

Für den Antrag auf Schwerbehinderung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde (meist Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten) oder an Ihr Bürgerbüro in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Welcher Grad der Behinderung (GdB) Ihnen nach 2 Jahren zustehen könnte, erfahren Sie hier im Auszug aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen s. „12. Harnorgane“ >>

Nach der Transplantation steht Ihnen für 2 Jahre ein GdB von 100 zu!

Nach Ablauf der 2 Jahre wird Ihnen mindestens ein GdB von 50 zuerkannt.

Im Schwerbehindertenrecht geht es nicht um die Krankheit an sich, sondern um die Auswirkungen auf Ihr Leben.

Beschreiben Sie detailliert die Auswirkungen Ihrer Erkrankung(en) und Ihrer Behandlung(en) auf Ihr Leben.

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sollen Ihre behinderungsbedingten Einschränkungen ausgleichen. Deshalb sprechen wir auch nicht von Vergünstigungen oder ähnlichem. Und wir reden von GdB-abhängigen Nachteilsausgleichen und Merkzeichen-abhängigen Nachteilsausgleichen.

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Nachteilsausgleiche im Alltag

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Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche

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Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

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Weitere Nachteilsausgleiche

Tipps & Tricks

 

Beispiele Nachteilsausgleiche 

Merkzeichen

Merkzeichen sind spezielle Kennungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Grad der Behinderung erhalten können. Ein Teil der Merkzeichen wird in der Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Teil D (www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html) beschrieben.

Andere werden in den Sozialgesetzbüchern (SGB) definiert. Die Quelle ist bei der jeweiligen Erläuterung aufgeführt.

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Merkzeichen G – erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

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Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

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Merkzeichen H – Hilflosigkeit

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Merkzeichen B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

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Merkzeichen RF – Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung

Vorsicht bei Verschlimmerungsantrag

 

Wenn sich die gesundheitliche Situation verändert, können schwerbehinderte Menschen einen Verschlimmerungsantrag stellen. Prüfen Sie vorab genau Ihre Situation, denn ein solcher Antrag kann auch zu einer Herabstufung führen. Einen solchen Fall stellt Nicole Scherhag in diesem Video vor.

 

Neue Regelungen seit 2021

 

Seit 2021 gibt es einige Verbesserungen für Sie als Dialysepatienten oder Transplantierte. Alle Pauschbeträge verdoppeln sich. Und wenn Sie neben der Schwerbehinderung noch das Merkzeichen G oder aG haben, dann können Sie zusätzlich Fahrtkosten geltend machen und zwar wieder als Pauschbetrag. All das erklärt Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag in diesem Video.

 

Themenübersicht

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